Satzung „Erste Deutsche Bäckerfachschule e.V." Bochum
„Erste Deutsche Bäckerfachschule Olpe – Akademie Deutsches Bäckerhandwerk WEST e.V.“
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Erste Deutsche Bäckerfachschule Olpe – Akademie Deutsches Bäckerhandwerk WEST e.V.
2. Sitz des Vereins ist Bochum. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 14 VR 875 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, insbesondere der Ausbildung und der Weiterbildung der Nachwuchs- und Fachkräfte des deutschen Bäckerhandwerks. Zu diesem Zweck veranstaltet der Verein Lehrgänge und Kurse.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-Ordnung (AO).
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. den Betrieb einer Bäckerfachschule für Nachwuchs- und Fachkräfte des deutschen Bäckerhandwerks mit folgenden Schwerpunkten:
– Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungen für Auszubildende im Bäckerhandwerk
– Durchführung von Meisterkursen für das Bäckerhandwerk
– Durchführung von Sonderkursen für Fachkräfte im Bäckerhandwerk
2. Betreiben eines Wohnheimes mit Verpflegung und Beherbergung der Schüler für die unter § 3 Abs. 1 genannten Lehrgänge und Kurse.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag; sie endet mit dem Austritt oder Ausschluss.
3. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden
a) Betreiber/innen von Bäckereien, wenn diese Mitglied in der örtlichen Innung sind.
b) ehemalige Schüler/innen der Schule, es sei denn, sie sind selbstständig tätig
und gehören nicht der örtlichen Innung an.
4. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, wenn diese den Satzungszweck unterstützen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied kann an der Mitgliederversammlung des Vereins stimmberechtigt teilnehmen, ebenfalls jedes Fördermitglied, jedoch ohne Stimme.
2. Mitglieder, die verhindert sind, an der Versammlung selbst teilzunehmen, können ihr Stimmrecht durch andere, ausdrücklich hierzu bevollmächtigte Mitglieder, ausüben lassen. Ein Mitglied darf jedoch außer seiner eigenen Stimme nicht mehr als zwei ihm übertragene Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten.
3. Der Verein erteilt seinen Mitgliedern Auskünfte in allen Fragen der Weiterbildung von Fachkräften und der Nachwuchsschulung.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen des Vereins sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresschluss mit sechsmonatiger Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief aufkündigen.
2. Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Verletzung der Satzung oder groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins ohne Kündigungsfrist ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt werden und wird mit dessen Aufgabe zur Post wirksam.
§ 7 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung durch das mit ihrer Vertretung beauftragte Vorstandsmitglied, wobei die Tagesordnung bekannt zu geben ist. Die Einladungen sollen in der Regel 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von den Vorsitzenden oder bei ihrer Verhinderung durch das mit ihrer Vertretung beauftragte Vorstandsmitglied einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen.
3. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn eine 3/4-Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Mitglieder sich hierfür ausspricht.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
5. Ordnungsgemäß einberufen ist eine Mitgliederversammlung, wenn eine Frist von 14 Tagen zwischen dem Absendetag der Einladung und dem Sitzungstag eingehalten ist.
6. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung aller Angelegenheiten, insbesondere auch:
a) Wahl des Vorstandes
b) Genehmigung des Jahresabschlusses
c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
d) Entlastung des Vorstandes
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Mitglieder gefasst. Sie sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und einem der Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand soll aus zwei Vorsitzenden und bis zu drei stv. Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Mitgliedern bestehen. Die Vorsitzenden des Vorstandes sollen die beiden Landesinnungsmeister des Bäckerinnungsverbandes WEST sein. Die stellvertretenden Vorsitzenden sollen die bis zu drei stellvertretenden Landesinnungsmeister des Bäckerinnungsverbandes WEST sein.
2. Passives Wahlrecht zum Vorstand besitzen die Mitglieder des Vorstandes des Bäckerinnungsverband WEST, soweit sie Mitglied des Schulvereins sind.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.
4. § 10 Ziff. 4 „Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich wie folgt vertreten:
– durch die beiden Vorsitzenden oder
– durch einen Vorsitzenden gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden oder
– durch einen Vorsitzenden gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder
– durch einen stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem Geschäftsführer.
Die Geschäftsführer sind besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
5. Die Vorsitzenden berufen die Mitgliederversammlung ein, die von ihnen wechselweise geleitet werden, soweit sie nicht ein anderes Vorstandsmitglied hiermit betraut haben.
6. Aufgabe des Vorstandes ist, der Mitgliederversammlung zur Erreichung der Ziele des Vereins geeignete Vorschläge vorzulegen und hierüber Beschlüsse herbeizuführen. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
7. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Beschlussfassung muss einstimmig erfolgen und in einer Niederschrift festgehalten werden, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
8. „Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass die Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten und dass ihnen durch die Vorstandstätigkeit entstehende tatsächliche Aufwendung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erstattet werden.“
§ 11 Geschäftsführung
Zur Bearbeitung der Aufgabengebiete des Vereins bestellt der Vorstand zwei Geschäftsführer.
Die Geschäftsführer sind als besonderer Vertreter befugt, die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen mit den Mitarbeitern des Schulvereins zu treffen.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Kalenderjahres.
§ 13 Digitale Beschlussfassung und Wahlen
1. Alle Organe des Vereins können ihre Sitzungen, Beschlüsse und Wahlen im Rahmen der hier genannten Regelungen virtuell (Video- oder Telefonkonferenz) oder hybrid durchführen.
2. Ist die persönliche („physische“) Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder eines Organes des Vereins unmöglich oder erheblich erschwert, kann der Vorstand für seine Sitzungen und die Mitgliederversammlung beschließen, für Teilnehmer die virtuelle Form der Teilnahme zu ermöglichen.
3. Darüber hinaus kann der Vorstand für seine Sitzungen und die Mitgliederversammlung beschließen, die Sitzung oder Versammlung für alle Teilnehmer virtuell durchzuführen. Der Beschluss kann für den Einzelfall oder grundsätzlich gefasst werden.
4. In die Einladung zu einer Sitzung/Versammlung sind die vollständigen Angaben zum Zugang zu der virtuellen Sitzung/Versammlung und zur Authentifizierung des Teilnehmers aufzunehmen. Diese Daten sind von den Empfängern vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen.
5. In jeder ganz oder teilweise virtuell durchgeführten Sitzung/Versammlung muss sichergestellt sein, dass die virtuellen Teilnehmer ihr Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können.
6. Ganz oder teilweise virtuell durchgeführte Sitzungen/Versammlungen dürfen nur dann aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn dies durch eine Geschäftsordnung oder einen einschlägigen Beschluss zum Zweck der Protokollierung zugelassen wird. Die Aufzeichnung ist zu vernichten, nachdem das Protokoll der Sitzung/Versammlung genehmigt worden ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so ist das vorhandene Vermögen einem im Rahmen der Aufgaben des Vereins liegenden Zweck zuzuführen.
2. Die Entscheidung über die Verteilung des vorhandenen Vermögens obliegt dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes NRW.
3. „Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Volks- und/oder Berufsbildung.“
Bochum, 9. August 2023